Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, ist dieser alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator und einen Prokuristen gemeinschaftlich vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann auch in diesem Falle die Vertretung abweichend regeln, insbesondere einzelne, mehrere oder alle Liquidatoren zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ermächtigen.