Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
- der Handel mit Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen und Wohnräumen, - der Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken, deren Entwicklung und Sanierung sowie die anschließende Weiterveräußerung, - die Verwaltung eigenen Vermögens, - die Verwaltung und Vermietung von Immobilien einschließlich der Übernahme von Wohnungs- und Wohnungseigentümerverwaltungen sowie sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Tätigkeiten.