Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so wird die Gesellschaft entweder durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann jedem Liquidator die alleinige Vertretungsbefugnis übertragen und jeden Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Gegenstand
das Mining von Kryptowährungen und IT-Dienstleistungen und Beratung im Zusammenhang mit Mining von Kryptowährungen und Entwicklung und Betrieb von Anwendungen auf Basis neuronaler Netze und artverwandter Methoden der künstlichen Intelligenz.