Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Hat die Gesellschaft mehrere Liquidatoren, so wird sie durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafter kann die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren abweichend geregelt werden, insbesondere einzelnen oder mehreren Liquidatoren die Befugnis zur Einzelvertretung der Gesellschaft erteilt werden. Sie können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
der Vertrieb und Handel von und mit apparativer Kosmetik, Wellnessartikeln und Friseurbedarf, sowie die Herstellung von Produkten und erlaubnisfreien Waren, insbesondere von Kosmetik und apparativen Kosmetikgeräten und kosmetischen und medizinischen Produkten.