Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
- die Planung, der Umbau, die Sanierung von Gebäuden und Flächen, Rohbau und sämtliche Ausbauleistungen - die Erbringung von Maurerarbeiten und Putzarbeiten aller Art und Stahlbetonbauarbeiten - die Erbringung sämtlicher Arbeiten im Bereich Sanitär- und Heizungsbau, Fliesenlegerarbeiten - die Erbringung von Elektroarbeiten aller Art - Bautenschutz und Bautentrocknung - Arbeitnehmerüberlassung