Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Zweck der Gesellschaft ist: Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO); Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO); Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 Nr. 19 AO); Hilfen für Opfer von Straftaten, Kriegs- und Katastrophenopfern (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO); der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch: Angebote der Jugend- Familien- und Eingliederungshilfe des SGB VIII; Schulungen und Fortbildungen zu den Themen Erziehung, psychische Entwicklung und Erkrankungen, Persönlichkeitsentwicklung, Natur- und Umwelt für Familien, Fachkräfte der Kinder - und Jugendhilfe, Kindergärten, Schulen, Universitäten; Durchführung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Familien in sozialen Problemsituationen wie z.B. thematische Gesprächsrunden zu Erziehungsfragen, Hilfe zur Selbsthilfe bei der Bewältigung ihrer Probleme; pädagogische und therapeutische Angebote zur Bewältigung von traumatischen Lebensereignissen.