Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so wird die Gesellschaft jeweils von zwei Liquidatoren gemeinsam oder von einem Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann Einzelvertretungsbefugnis erteilen oder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.