Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft von zwei Liquidatoren gemeinschaftlich oder von einem Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedem Liquidator die Befugnis, im Namen der Gesellschaft, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen und Einzelvertretungsbefügnis erteilt werden.