Die Gesellschaft wird, wenn ein Liquidator bestellt ist, durch diesen allein, wenn mehrere Liquidatoren bestellt sind durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafter kann einzelnen, mehreren oder allen Liquidatoren die Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.