lst nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich oder durch einen Liquidator gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen oder allen Liquidatoren kann durch Gesellschafterbeschluss alleinige Vertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.