Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis sowie die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten erteilt werden.