Wenn nur ein Liquidator vorhanden ist, durch diesen. Wenn mehrere Liquidatoren vorhanden sind, durch zwei Liquidatoren gemeinsam oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen. Durch Beschluss der Geseltschafterversammlung kann einem oder mehreren oder allen Liquidatoren Alleinvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt werden.