Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Hat die Gesellschaft nur einen Liquidator, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich durch einen Liquidator in Gemeinschaft einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann, auch wenn mehrere Liquidatoren bestellt sind, einem, mehreren oder allen die Befugnis zur alleinigen Vertretung erteilen. Die Gesellschafterversammlung kann Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.