Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
die Abwicklung und Durchführung von nationalen und internationalen Transporten jeglicher Art und Handel mit Waren aller Art, soweit hierfür keine Genehmigung erforderlich ist, insbesondere mit Ladungssicherungsartikeln, ferner die Vermietung von Fahrzeugen.