Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinsam oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellsehafterbeschluss kann einzelnen Liquidatoren die Befugnis zur Alleinvertretung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.