Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversanimlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis übertragen werden, die Gesellschaft allein zu vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.