Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
a) der Groß- und Einzelhandel sowie Vertrieb von Haushaltsgeräten, Möbeln und Accessoires, b) der Erwerb und Verkauf von eigenen Immobilien sowie deren Vermietung und Verpachtung, c) der Vertrieb von Telekommunikationsartikeln und -verträgen, Stromverträgen, Gasverträgen, Zeitschriften sowie Haushaltsgeräten.