Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
- An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, - Immobilien-Vermittlungsgeschäfte i. S. v. § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO, - Haus- und Grundstücksverwaltung, - Entwicklung und Projektierung von Baumaßnahmen, - Vermittlung von Werkverträgen, - Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauträger i. S. v. § 34c Abs. 1 Nr. 3a GewO, - Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer i. S. v. § 34c Abs. 1 Nr. 3b GewO.