Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft von zwei Liquidatoren gemeinschaftlich oder von einem Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jeder Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und jedem Liquidator Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.