Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so wird sie durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafter kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft erteilt werden. Sie können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.