Ist nur ein Liquidator vorhanden, so ist er stets alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinsam vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einen oder mehreren Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.