Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird.die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafter kann einzelnen, mehreren oder allen Liquidatoren die Befugnis zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft erteilt werden. Ein Liquidator kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.