Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
- die Tätigkeit als Bauträger im Sinne von § 34 c der Gewerbeordnung, - die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Hochbaumaßnahmen im Bereich des Wohn- und Gewerbebaus durch Dritte (nicht handwerklich), - die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen und für eigene oder fremde Rechnung, - die Verwaltung, Entwicklung und der An- und Verkauf von Grundbesitz.