Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Hat die Ge- Seilschaft nur einen Liquidator, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Hat die Gesellschaft mehrere Liquidatoren, so wird sie durch zwei Liquidatoren gemeinsam oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Liquidatoren kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung auch dann Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden, wenn mehrere Liquidatoren bestellt sind. Einzelnen Liquidatoren kann ferner Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erteilt werden.