Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinschaftlich oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so kann einem oder mehreren Liquidatoren das Recht eingeräumt werden, die Gesellschaft alleine zu vertreten. Den Liquidatoren kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Gegenstand
der Einzelhandel mit Artikeln des Kunstgewerbes, Einrichtungsgegenständen und Lederwaren.