Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann jedem Liquidator die alleinige Vertretungsbefugnis übertragen. Die Gesellschafterversammlung kann jeden Liquidator allgemein oder im Einzelfall von den Beschränungen des § 181 BGB befreien, so dass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten vertreten kann.