Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einern oder mehreren Liquidatoren die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Liquidator kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Gegenstand
der Handel mit Waren aller Art, und zwar im Im- und Export, insbesondere der Haselnussimport und Verkauf weltweit, der Kommissionshandel mit Waren aller Art, Verpackungen und Vertrieb von Trockenfrüchten, Eröffnung und Betrieb von Filialen im In- und Ausland, Lagerung der Ware und Betrieb von Lagerhäusern, jede Art der Dienstleistungsvermittlung, jedoch bezüglich Waren aller Art und Dienstleistungsvermittlung nur insoweit, wie hierzu eine staatliche Genehmigung oder Erlaubnis nicht erforderlich ist.