Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jeder Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und jedem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.