| Gegenstand | (1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Altenhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Bereich der Altenpflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Altenheimen und Senioreneinrichtungen sowie komplementären und ambulanten Versorgungsangeboten für ältere Menschen im Kreis Lippe. Die Gesellschaft dient der Unterbringung, Versorgung, pflegerischen und sozialen Betreuung hilfsbedürftiger Menschen ohne Rücksicht auf Staatszugehörigkeit, Konfession, Rasse oder Geschlecht. (2) Darüber hinaus werden die vorstehenden Satzungszwecke verwirklicht durch das arbeitsteilige und planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften i.S.d. § 57 Abs. 3 AO, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen. In Ausgestaltung dieses Zusammenwirkens arbeitet die Körperschaft planmäßig zusammen mit der Gesundheit Lippe GmbH, der Klinikum Lippe GmbH sowie mit den unmittelbaren und mittelbaren steuerbegünstigten Beteiligungsgesellschaften, welche zum Konzernverbund der Gesundheit Lippe GmbH gehören (Verbundkörperschaften gem. Anlage). Das planmäßige Zusammenwirken wird insbesondere durch die Überlassung von Räumlichkeiten für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke sowie durch die Erbringung von Geschäftsführungsleistungen an die Gesellschaft und durch den Bezug der nachstehenden Verwaltungsleistungen verwirklicht: - Finanzbuchhaltung - Controlling - Finanzverwaltung - Vertrags-, Qualitäts- und Risikomanagement - Einkauf - EDV - Reinigungs-, Hygiene- und Hauswirtschaftsleistungen - Energieversorgungs- und Energieberatungsleistungen - Essenslieferungen und Cateringleistungen. Daneben werden im untergeordneten Umfang auch sonstige mit diesen Dienstleistungen in Zusammenhang stehende Dienstleistungen gegenüber der Gesellschaft durch die o.g. Verbundkörperschaften erbracht. Dadurch wird die Gesellschaft bei der unmittelbaren Erfüllung ihrer originären satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke und Aufgaben unterstützt; insoweit trägt das arbeitsteilige und koordinierte Zusammenwirken der beteiligten steuerbegünstigten Körperschaften maßgeblich dazu bei, dass die Gesellschaft die Altenhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Bereich der Altenpflege zielgerichteter und nachhaltiger fördern kann. (3) Die Gesellschaft kann zu diesen Zwecken alle Geschäfte eingehen, die ihr dienlich sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Einrichtungen, die dem Gesellschaftszweck dienen, zu beteiligen oder sie zu errichten, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. |