| Gegenstand | 1. - die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Musik und Musikkultur; - die Förderung der insbesondere musikalischen Volksbildung; - die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch und mit Musik; - die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene durch und in musikalische(n) Projekte(n); - die Förderung des Umweltschutzes durch musikalische und kulturelle Aktivitäten; - insbesondere in Lippe und Nordrhein-Westfalen, jeweils in Deutschland und international. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Tätigkeiten: - Die Zusammenführung von internationalen Musiker*innen mit und ohne Flucht sowie Migrationshintergrund, insbesondere durch den musikalischen Brückenschlag zwischen westlichen und östlichen Kulturen und lnstrumenten. - Die Vermitttung von Musiker*innen, Ensembles und Orchestern für Konzerte und Veranstaltungen, die die verbindende Kraft der Musik zeigen und der internationalen Verständigung dienen sowie die eigenständige Organisation und Durchführung von Konzerten und (musik-) kulturellen, (musik)-vermittelnden Auftrittsformaten. - Die Entwicklung und Durchführung von musikpädagogischen Angeboten (Musikunterricht, Musikprojekte) von und für Menschen mit und ohne Flucht- und Migrationshintergrund, zur lntegration und insbesondere zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Teilhabe. - Die Entwicklung und Durchführung von Übungsstunden, Fortbildungen, Kursen, Projekten und weiteren Veranstaltungsformaten für Musiker*innen, Studierende und andere lnteressierte im Bereich Musik, Musikwirtschaft und interkulturelle Musikvermittlung oder anderen Themen, die für die musikalische Fort- und Ausbildung zentraI sind. - Die projektbezogene Zusammenarbeit mit anderen lnstitutionen im Rahmen des Gesellschaftszwecks sowie die Zusammenarbeit und Begleitung von Kultur- und Bildungseinrichtungen beim Aufbau von Strukturen, die die interkulturelle Musikvermittlung verbessern. - Die Durchführung und Förderung von Aktivitäten, die Musik- und Kulturschaffende in ihrer Aus- und Weiterbildung unterstützen. Aktivitäten, durch die Musik- und Kulturschaffende mit und ohne Migrationshintergrund selbstständiges Handeln in der freien Musikszene erlernen und Zusatzkompetenzen erhalten. - Aktivitäten, die das Bewusstsein der Bevölkerung für den Wert von Kunst und Kultur (insbesondere Musik) stärken. - Die Förderung des Dialogs zwischen den Generationen durch musikalische und kulturelle Projekte, die Menschen unterschiedlichen Alters zusammenbringen und zur lnklusion beitragen. - Die Durchführung von inklusiven musikalischen Projekten und Veranstaltungen, die Barrieren für Menschen mit verschiedenen Behinderungen abbauen und deren Teilhabe am kulturellen Leben fördern. - Die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Umweltthemen und die Förderung des Umweltschutzes durch interdisziplinäre Kunst- und Kulturprojekte, Konzerte in Naturräumen und nachhaltige Veranstaltungskonzepte. 3. Soweit die Gesellschaft ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, wird sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung bedienen. |