Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführern kann Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern gegen Entgelt, die Arbeitsvermittlung sowie alle Tätigkeiten, die diesem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen, sowie die Erbringung von Industrieserviceleistungen.