Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur einer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jeder einzelne zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Gegenstand
Der Erwerb, das Halten und Verwalten von Immobilien sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere auch als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft.