Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführern kann Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Code: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer (010)
Gegenstand
Der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Absatz 1 SGB V, auch in Form einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, die an der Versorgung der privat und gesetzlich krankenversicherten Patienten und sonstigen Selbstzahlern einschließlich fachärztlicher Leistungen sowie Einrichtung und Betrieb eines Praxislabors teilnehmen (MVZ). Zu diesem Zweck kann sich die Gesellschaft auch an anderen Gesellschaften beteiligen und Zweigniederlassungen und weitere Betriebs- und Nebenbetriebsstätten gründen.