Besteht der Vorstand aus einer Person, vertritt diese die Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, wird die Gesellschaft von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitgliedern vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181, 2. Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (010)
Gegenstand
Der Hoch- und Tiefbau, die Projektentwicklung, die Beteiligung an Gesellschaften aller Art, die Erbringung von Architektur- und Ingenieurleistungen sowie die Vergabe für Schlüsselfertigbau.