Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Gegenstand
An- und Verkauf von gebrauchten und neuen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen; Einzelhandel mit Kraftfahrzeugteilen; Kraftfahrzeugservice- und Aufbereitung (Arbeiten ohne Vorlage einer Meisterberechtigung) und alle damit in Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte, die dem Geschäftszweck dienlich sind. Ferner die Verwaltung eigenen Vermögens.