Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liqidatoren. Ist nur ein Liqidator vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liqadatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liqidatoren gemeinschaftlich oder durch einen Liqidator zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Liqidatoren Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.