Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Geschäftsführer mit der Befugnis, die Gesellschaft stets allein zu vertreten, sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Vermögensverwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung als persönlich haftende Gesellschafterin an Kommanditgesellschaften im In- und Ausland.