Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft einzeln. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch jeweils zwei von ihnen oder einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Konzeption und Durchführung von Vertriebs- und Marketingdienstleistungen sowie von sämtlichen damit verbundenen Tätigkeiten, und zwar durch freie Mitarbeiter, eigenes Personal und durch zur Verfügungstellung von Personal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung.