Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen:
Gegenstand
Ingenieur-, Vertriebs- und Beratungsdienstleistungen, der Kauf und Verkauf von Ausrüstungsgegenständen und die Tätigung von Investitionen in den Bereichen Energie- und Umwelttechnik sowie der Handel von Betriebsmitteln und der Bau und Betrieb von umwelt- und energietechnischen Anlagen.