Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 Alt. 2 BGB) erteilt werden.
Gegenstand
Der Erwerb, Kauf, der Verkauf und das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, deren Verwaltung und Finanzierung im In- und Ausland für eigene und fremde Rechnung.