Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einen oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft stets allein zu vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann auch einen oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
Die Bereitstellung von Plattformen für den Online-Handel.