Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
a) Import, Distribution, Vertrieb, After-Sales Service und technische Assistenz von Produkten für elektrische und elektronische Leiterplatten, Anschlussklemmen, Steckverbinder und Zubehör. b) Internationaler Handel, Transithandel, Handel zwischen Unternehmen und Handelsagenturdienste, Import-Export von Waren und Technologien. c) Einfache Verarbeitungen, Organisation von Messen, Beratung. d) Produktion von Produktbausätzen, Service-Kits für Kunden und Zusammenbau von Produkten.