Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Der Groß- und Einzelhandel sowie die Montage und Inbetriebnahme mit Artikeln und Systemen aus dem Bereich der Energie- und Kommunikationstechnik, Planung und Realisierung betriebsbereiter Systeme als Generalübernehmer, informationswissenschaftliche Tätigkeiten, Beratung und Dienstleistung an Privat-Personen sowie Unternehmen (Unternehmensberatung), Vermittlung von Geschäften in diesen Bereichen, sowie damit verbundene Nebengeschäfte, sofern hierfür keine staatliche Genehmigung erforderlich ist.