Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann Einzelvertretung beschließen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Handel mit Ersatz- und Verschleißteilen aus der Landtechnik sowie die Erbringung hiermit in Zusammenhang stehender Serviceleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz.