Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein; bei mehreren Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern erteilt werden: - Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und - Befugnis zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft.