Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidator. Ist nur ein Liquidator vorhanden, so ist dieser einzeln zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind zwei Liquidatoren gemeinsam oder jeweils ein Liquidator zusammen mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen, auch wenn mehrere Liquidatoren bestellt sind.