Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
Gegenstand
Der Betrieb von Einrichtungen zur Erbringung von ambulanten und stationären Heilmittelleistungen in Zusammenarbeit mit Kliniken und als Eigenbetriebe. Daneben können weitere Dienstleistungen, welche die beauftragenden Kliniken zur Erfüllung ihrer Gesundheitsdienstleistungen benötigen, angeboten werden.