Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft einzeln. Ist mehr als ein Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Geschäftsführern kann die Befugnis eingeräumt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Ebenso können einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.