Die Gesellschaft hat einen odere mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem Geschäftsführer oder mehreren oder allen Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.