Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geshäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einzelne Geschäftsführer ermächtigen, die Gesellschaft allein zu vertreten. Sie kann einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.